Ein Mann hatte sich am 2. Oktober 2025 mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gewandt. Er beklagte sich über eine "Rechtsverweigerung und ungerechtfertigte Verzögerung" durch die Genfer Strafkammer sowie über "systematische Verletzungen grundlegender Garantien" durch die Genfer Staatsanwaltschaft. Zudem forderte er dringliche Maßnahmen und beantragte indirekt unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig. Es wies darauf hin, dass eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nur dann zulässig ist, wenn eine Behörde eine Entscheidung nicht fällt oder ungerechtfertigt verzögert. Der Mann konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Umstände seines Falles eine schnellere Entscheidung erfordert hätten. Seine kantonale Beschwerde vom 11. August 2025 war erst weniger als zwei Monate alt, als er sich ans Bundesgericht wandte.
Zudem stellte das Gericht klar, dass Beschwerden über die Staatsanwaltschaft nicht direkt beim Bundesgericht eingereicht werden können. Solche Beschwerden müssen zuerst an die kantonale Beschwerdeinstanz gerichtet werden. Der Mann hatte sich unter anderem über psychiatrische Gutachten und die Behandlung seiner Strafanzeigen beschwert, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die kantonale Beschwerdeinstanz ihre Pflichten verletzt hätte.
Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, lehnte das Bundesgericht auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei das Gericht die Umstände berücksichtigte und die Kosten reduzierte.