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Grundstückbesitzerin muss Entscheid zu Mehrwertabgabe abwarten
Eine Freiburger Grundeigentümerin wollte gegen eine Mehrwertabgabe vorgehen. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde zurück, da sie erst das Ergebnis der neuen Berechnung abwarten muss.

Eine Frau besitzt ein Grundstück in der Gemeinde U. im Kanton Freiburg. Im Juli 2018 wurde die Zone, in der sich ihr Grundstück befindet, neu eingeteilt. Diese Umzonung führte dazu, dass die Eigentümerin eine kantonale Mehrwertabgabe entrichten musste. Das Freiburger Steueramt setzte diese Abgabe im Juli 2024 auf 79'002 Franken fest und bestätigte diesen Betrag nach einem Einspruch der Eigentümerin im Dezember 2024.

Die Grundeigentümerin legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg ein. Das Gericht gab ihr teilweise recht und entschied, dass die vom Steueramt festgelegten Verkehrswerte nicht bestätigt werden können. Es wies die Angelegenheit an das Steueramt zurück, damit dieses eine neue Schätzung vornehme und die Mehrwertabgabe neu berechne, vorzugsweise nach der Vergleichsmethode.

Mit dieser Rückweisung war die Grundeigentümerin nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Sie forderte, dass überhaupt keine Mehrwertabgabe erhoben werden solle. Das Bundesgericht trat jedoch auf ihre Beschwerde nicht ein. Es erklärte, dass es sich beim Entscheid des Kantonsgerichts um einen Zwischenentscheid handle, gegen den nur unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde geführt werden kann. Die Eigentümerin habe nicht dargelegt, inwiefern ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe oder warum ein aufwändiges Beweisverfahren vermieden werden sollte. Sie muss nun die neue Berechnung des Steueramtes abwarten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_15/2026