Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen hatte gegen die Entscheidung des kantonalen Versicherungsgerichts Beschwerde eingereicht. Das Versicherungsgericht hatte ihm zuvor eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 44 Prozent zugesprochen. Der Mann war jedoch der Ansicht, dass sein Invaliditätsgrad mindestens 70 Prozent betrage und forderte entsprechend eine höhere Rente.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab, ohne auf den Inhalt einzugehen. Grund dafür waren formale Mängel: Der Beschwerdeführer hatte in seiner Eingabe lediglich pauschal vorgebracht, dass seine gesundheitliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und er Anspruch auf eine Neubewertung seiner Arbeitsunfähigkeit habe.
Nach Auffassung des Bundesgerichts genügte dies nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde. Der Mann hätte konkret darlegen müssen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts fehlerhaft oder die darauf gestützten Erwägungen rechtswidrig seien. Da er sich mit keinem Wort mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Das Gericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten, wodurch der Antrag des Mannes auf unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde. Der Mann muss sich somit mit der vom kantonalen Versicherungsgericht zugesprochenen IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 44 Prozent zufriedengeben.