Gegen eine selbständige Pflegefachfrau und Geschäftsführerin einer GmbH wird wegen Betrugs und Urkundenfälschung ermittelt. Sie soll nicht erbrachte oder ärztlich nicht angeordnete Leistungen bei Krankenkassen abgerechnet haben. Bei Hausdurchsuchungen in ihrer Wohnung und den Geschäftsräumen wurden diverse Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt.
Die Pflegefachfrau verlangte umgehend die Siegelung dieser Beweismittel zum Schutz von Patientendaten. Das Zwangsmassnahmengericht Luzern trat jedoch auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein und erlaubte die Durchsuchung der Unterlagen. Es begründete dies damit, dass die Frau ihr Siegelungsbegehren nicht ausreichend substanziiert habe.
Das Bundesgericht hebt diese Entscheidung nun auf. Es betont, dass für ein Siegelungsbegehren keine detaillierte Begründung nötig sei. Die Nennung eines spezifischen Siegelungsgrundes – in diesem Fall der "Schutz von Patientendaten" – reiche aus. Als Pflegefachperson könne sich die Beschuldigte auf das Berufsgeheimnis gemäss Strafprozessordnung berufen. Ob und inwieweit dieses Berufsgeheimnis im konkreten Fall einer Beschlagnahme entgegensteht, müsse erst im eigentlichen Entsiegelungsverfahren geprüft werden.
Der Fall geht nun zurück ans Zwangsmassnahmengericht, das ein ordentliches Entsiegelungsverfahren durchführen muss. Dabei wird zu klären sein, ob und welche der sichergestellten Unterlagen tatsächlich vom Berufsgeheimnis geschützt sind und daher nicht für das Strafverfahren verwendet werden dürfen.