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Häftling scheitert mit Gesuch um Verlegung in andere Strafanstalt
Ein wegen versuchter Tötung Verurteilter wollte von der Justizvollzugsanstalt in Luzern nach Zug verlegt werden. Das Bundesgericht trat auf seine mangelhaft begründete Beschwerde nicht ein.

Ein Mann, der wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten verurteilt wurde, befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt in Luzern. Gegen das Urteil des Luzerner Kriminalgerichts vom Mai 2025 hatte er Berufung eingelegt. Während des laufenden Berufungsverfahrens wurde seine Sicherheitshaft verlängert.

Mitte November 2025 stellte der Verurteilte ein Gesuch, in dem er seine Verlegung von der Luzerner Justizvollzugsanstalt in die kantonale Strafanstalt Zug forderte. Das Kantonsgericht Luzern lehnte dieses Gesuch am 18. Dezember 2025 ab. Daraufhin reichte der Mann Ende Dezember eine handschriftliche Beschwerde ein, die das Kantonsgericht an das Bundesgericht weiterleitete.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie grundlegende formale Anforderungen nicht erfüllte. In der Eingabe fehlte sowohl ein konkretes Rechtsbegehren als auch eine nachvollziehbare Begründung, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzte. Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise darauf, dem Mann Gerichtskosten aufzuerlegen.

Die Tat selbst wurde laut Urteil des Kriminalgerichts in Notwehrexzess begangen, was bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde. Trotz dieses mildernden Umstands muss der Verurteilte bis zur Entscheidung über seine Berufung in der ursprünglichen Justizvollzugsanstalt verbleiben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_16/2026