Eine Steuerzahlerin hatte gegen eine Steuerentscheidung der Waadtländer Steuerverwaltung Beschwerde eingereicht. Das Kantonsgericht setzte ihr daraufhin eine Frist bis zum 10. Juni 2025, um einen Kostenvorschuss von 1'500 Franken zu bezahlen. Diese Aufforderung wurde per Einschreiben verschickt.
Laut Sendungsverfolgung der Post wurde ein Abholschein für das Einschreiben am 22. Mai 2025 in den Briefkasten der Frau gelegt. Da sie das Schreiben nicht abholte, schickte das Gericht am 5. Juni eine Kopie per A-Post. Die Steuerzahlerin behauptete jedoch, den Abholschein nie erhalten zu haben und erst am 11. Juni vom Kostenvorschuss erfahren zu haben – einen Tag nach Ablauf der Frist. Sie beantragte eine Fristverlängerung und legte Beweise vor, dass in ihrer Nachbarschaft regelmäßig Postsendungen falsch zugestellt wurden.
Das Waadtländer Kantonsgericht wies ihren Antrag ab und erklärte ihre Beschwerde für unzulässig. Das Bundesgericht hat nun diesen Entscheid aufgehoben. Es befand, dass die Frau ausreichend Beweise für Probleme bei der Postzustellung vorgelegt hatte – unter anderem acht Briefumschläge, die an andere Personen adressiert, aber in ihrem Briefkasten gelandet waren. Zudem hatte sie am 6. Juni beim Gericht nachgefragt, ob ihre Beschwerde eingegangen sei, was kaum Sinn ergeben hätte, wenn sie vom Einschreiben gewusst hätte.
Das Bundesgericht entschied, dass die gesetzliche Vermutung der korrekten Postzustellung in diesem Fall widerlegt war. Das Kantonsgericht muss der Steuerzahlerin nun eine neue Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses setzen. Die Frau muss keine Gerichtskosten für das Verfahren vor Bundesgericht bezahlen.