Symbolbild
Spanier muss Schweiz verlassen nach 15 Jahren ohne stabile Arbeit
Ein 65-jähriger Spanier muss die Schweiz verlassen, weil er seit 2014 keine dauerhafte Arbeit mehr hatte. Seine Abhängigkeit von Sozialhilfe und gesundheitliche Probleme schützen ihn nicht vor der Ausweisung.

Der 1961 geborene Spanier kam 2009 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung als Arbeitnehmer, die bis 2014 gültig war. Seine Frau und zwei Kinder folgten 2010, das Paar trennte sich jedoch 2013. Während seines Aufenthalts in der Schweiz arbeitete der Mann nur sporadisch und war überwiegend auf Sozialhilfe angewiesen.

Nach Ablauf seiner Bewilligung 2014 versuchte der Mann, sein Aufenthaltsrecht zu verlängern. Er berief sich auf seinen Status als Arbeitnehmer, auf gesundheitliche Probleme und später auf seine vorzeitige Altersrente. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass er bereits seit November 2014 keinen Arbeitnehmerstatus mehr besaß, da er seither keine "reelle und effektive" Erwerbstätigkeit mehr ausübte. Die wenigen temporären Jobs, die er nach 2014 annahm, waren zu geringfügig, um als reguläre Beschäftigung zu gelten.

Das Gericht wies auch sein Argument zurück, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme ein Bleiberecht habe. Da er zum Zeitpunkt seiner ersten Erkrankung 2017 bereits keinen Arbeitnehmerstatus mehr hatte, konnte er sich nicht auf entsprechende Schutzbestimmungen berufen. Auch sein Argument, dass er seit März 2024 eine vorzeitige Altersrente beziehe, überzeugte nicht, da er in den zwölf Monaten davor nicht gearbeitet hatte.

Schließlich scheiterte der Mann auch mit dem Argument, als nicht erwerbstätige Person in der Schweiz bleiben zu dürfen. Mit Sozialhilfeschulden von über 330.000 Franken und weiteren Schulden von 185.000 Franken erfüllte er nicht die Bedingung, über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Das Bundesgericht bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanz, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn des Landes zu verweisen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_493/2025