Ein Arbeitnehmer hatte seine ehemalige Arbeitgeberin auf Lohnersatz in Höhe von knapp 30'000 Franken verklagt. Das Arbeitsgericht des Kantons Luzern wies seine Klage ab und verpflichtete ihn, der Gegenseite eine Entschädigung von 6'000 Franken zu zahlen. Daraufhin legte der Mann Berufung beim Kantonsgericht Luzern ein.
Das Kantonsgericht forderte den Arbeitnehmer auf, eine Sicherheitsleistung für eine mögliche Parteientschädigung zu hinterlegen. Obwohl ihm dafür eine Nachfrist eingeräumt wurde, kam er dieser Aufforderung nicht nach. Aus diesem Grund trat das Kantonsgericht auf seine Berufung gar nicht erst ein.
Der Arbeitnehmer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht. Seine Beschwerde reichte er jedoch erst am letzten Tag der 30-tägigen Frist ein, und sie enthielt keine ausreichende Begründung, warum das Kantonsgericht mit seiner Entscheidung Recht verletzt haben sollte. Eine nachträgliche Ergänzung seiner Beschwerde, die er Anfang Januar 2026 einreichte, wurde vom Gericht nicht mehr berücksichtigt, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist einging.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies auch den Antrag des Mannes auf unentgeltliche Rechtspflege ab, da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien. Die Gerichtskosten von 300 Franken muss der Arbeitnehmer selbst tragen.