Die A. AG, ein Unternehmen für Sport- und Projektmanagement, hatte von ihrem ehemaligen Fussballberater B. die Rückzahlung eines angeblichen Aktionärsdarlehens in Höhe von 898'478.40 Franken gefordert. Die Firma behauptete, der Saldo des Darlehens sei zwischen Ende 2017 und Ende 2019 stetig angewachsen. Als Beweismittel legte sie Kontoblätter aus ihrer Buchhaltung sowie eine Kopie der Steuererklärung des ehemaligen Mitarbeiters vor.
Der ehemalige Mitarbeiter bestritt jedoch, jemals Aktionär der Firma gewesen zu sein oder ein Darlehen erhalten zu haben. Er gab an, dass der Verwaltungsrat der Firma seine Steuererklärungen erstellt habe, ohne dass er diese je unterzeichnet oder eingereicht hätte. Das Bezirksgericht Affoltern und später auch das Zürcher Obergericht wiesen die Klage ab.
Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Es bemängelte, dass die Firma keine ausreichenden Angaben zum Abschluss oder Inhalt eines Darlehensvertrags gemacht hatte. Es fehlten grundlegende Behauptungen zu den Umständen des Vertragsschlusses, zur Überweisung der Darlehenssumme, zu allfälligen Zinsen und zu den Rückzahlungsmodalitäten. Die blosse Vorlage von Buchhaltungsunterlagen und Steuererklärungen reichte nicht aus, um die Existenz eines Darlehensvertrags zu beweisen.
Das Gericht betonte, dass für einen Darlehensvertrag nicht nur die Aushändigung von Geld, sondern auch ein Rückzahlungsversprechen nachgewiesen werden muss. Da die Firma ihrer Behauptungspflicht nicht nachgekommen war, konnten die angebotenen Beweismittel gar nicht erst geprüft werden. Die Klage wurde daher abgewiesen und die Firma muss die Gerichtskosten von 12'500 Franken sowie eine Entschädigung von 14'500 Franken an den Beklagten zahlen.