Ein norwegischer Fussballspieler muss seinem ehemaligen russischen Arbeitgeber eine Entschädigung von über drei Millionen Euro zahlen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Spielers gegen einen entsprechenden Entscheid des Sportschiedsgerichts TAS abgewiesen.
Der Spieler hatte im Dezember 2019 einen bis Ende 2024 befristeten Arbeitsvertrag mit dem russischen Club abgeschlossen, der später um ein Jahr verlängert wurde. Nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine hatte er seinen Vertrag zunächst ausgesetzt, dann aber im September 2022 wieder "reaktiviert" und war nach Russland zurückgekehrt, um auf Leihbasis für einen anderen Club zu spielen. Im August 2023 kündigte er seinen Vertrag fristlos, nachdem in der Nähe seiner Unterkunft in Moskau eine militärische Drohne eingeschlagen war. Kurz darauf unterschrieb er einen neuen Vertrag bei einem saudi-arabischen Club.
Das Sportschiedsgericht TAS hatte entschieden, dass die Kündigung ungerechtfertigt war. Der Spieler hätte neben der Kündigung oder einer Rückkehr nach Russland auch die Möglichkeit gehabt, auf eine Leihe oder einen Transfer zu einem anderen Club hinzuwirken. Zudem habe er sich mit der freiwilligen Rückkehr nach Russland im September 2022 bewusst für ein Land im Kriegszustand entschieden.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung ergebe sich folgerichtig aus der festgestellten Vertragsverletzung. Weder liege eine übermässige vertragliche Bindung vor, noch könne von Zwangsarbeit gesprochen werden. Der Spieler habe nicht aufzeigen können, dass der Schiedsspruch gegen grundlegende Rechtsprinzipien verstösst.