Im Zentrum des Falls steht eine Mutter, die den Kontakt zu ihrem 14-jährigen Sohn wiederherstellen wollte. Die Friedensrichterin des Bezirks Morges hatte ihren Antrag auf Wiederaufnahme der Kontakte bereits am 13. November 2025 abgelehnt. Daraufhin legte die Mutter Berufung ein und beantragte gleichzeitig dringende Sofortmaßnahmen, um den Kontakt zum Kind während des laufenden Verfahrens zu ermöglichen.
Die zuständige Richterin der Vormundschaftskammer des Waadtländer Kantonsgerichts lehnte am 12. Dezember 2025 diesen Eilantrag ab. Die Mutter reichte daraufhin am 19. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte unter anderem die kostenlose Rechtspflege sowie einen Dolmetscher für Japanisch/Französisch.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig. Es begründete dies damit, dass gegen vorläufige Sofortmaßnahmen nach Artikel 445 des Zivilgesetzbuches grundsätzlich keine Beschwerde in Zivilsachen möglich ist. Zudem bemängelte das Gericht, dass die Mutter in ihrer Beschwerde nicht ausreichend dargelegt habe, warum die Ablehnung ihres Eilantrags willkürlich gewesen sein soll. Die Richterin hatte festgestellt, dass die Mutter die für Sofortmaßnahmen erforderliche besondere Dringlichkeit nicht glaubhaft machen konnte.
Die Beschwerde der Mutter ging weit über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus und befasste sich mit Themen wie der Rückgabe von Identitätsdokumenten, religiösen Überzeugungen und Vorwürfen gegen den Vater. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und lehnte auch den Antrag auf kostenlose Rechtspflege ab, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von 500 Franken wurden der Mutter auferlegt.