Ein 1966 geborener Produktionsmitarbeiter meldete sich im September 2022 zum dritten Mal bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Er verwies dabei auf zwei Bandscheibenoperationen und Beeinträchtigungen im Nacken-, Arm-, Hals- und Rückenbereich. Die IV-Stelle sprach ihm nach Einholung eines umfassenden medizinischen Gutachtens eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. August 2023 bis 29. Februar 2024 zu.
Das Gutachten stellte fest, dass dem Mann seine bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten, leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit könne er jedoch zu 100 Prozent arbeiten, allerdings mit einer Leistungsminderung von 20 Prozent. Nach seiner Rückenoperation im August 2023 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von drei bis vier Monaten. Danach war er wieder in der Lage, eine angepasste Tätigkeit auszuüben, weshalb die IV-Stelle die Rente befristete.
Der Mann legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und forderte eine unbefristete ganze IV-Rente. Er argumentierte unter anderem mit Widersprüchen im Gutachten, sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten während der Begutachtung und der Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters und fehlender Berufsbildung. Das Bundesgericht wies diese Einwände jedoch zurück. Es bestätigte, dass für den Mann ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten existiere, wie einfache Kontroll-, Überwachungs-, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten. Diese würden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorwiegend sitzend angeboten und erforderten in der Regel keine besonderen Qualifikationen.