Ein Grundstücksbesitzer aus Fontaines im Kanton Neuenburg wollte auf seinem Grundstück eine 2,5 Meter hohe Palissade mit einem Sichtschutz errichten. Sein Baugesuch wurde jedoch vom Gemeinderat Val-de-Ruz abgelehnt. Diese Entscheidung wurde später vom Neuenburger Staatsrat und schließlich auch vom Kantonsgericht bestätigt.
Der Mann begründete sein Bauvorhaben damit, dass er sein Grundstück vor Schnee und Streusalz schützen wollte, das vom Winterdienst auf sein Grundstück geschoben werde. Nach seiner Darstellung sollte die geplante Konstruktion lediglich eine Erhöhung von 1,5 Metern auf eine bereits bestehende ein Meter hohe Barriere sein.
Das Kantonsgericht stellte jedoch fest, dass die geplante Palissade gegen zwei wichtige Vorschriften verstieß: Sie lag innerhalb der Baulinien an der Kantonsstrasse und überschritt die im Baureglement festgelegte maximale Höhe von einem Meter für Konstruktionen am Straßenrand. Für beide Verstöße wären Ausnahmebewilligungen nötig gewesen, die jedoch nicht erteilt werden konnten.
Der Hauptgrund für die Ablehnung war die Verkehrssicherheit. Die hohe Palissade hätte die Sicht bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse komplett verdeckt und damit gegen die Norm VSS 40 273a für Sichtweiten an Kreuzungen verstoßen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes als unzulässig ab, da sie keine klaren Anträge enthielt und nicht ausreichend begründet war. Zudem konnte der Mann nicht darlegen, warum die Einschätzung der Vorinstanzen zur Verkehrssicherheit falsch sein sollte.