Symbolbild
Immobilienfirma muss mit tieferen Mieteinnahmen nach Renovation leben
Eine Genfer Immobilienfirma wollte nach der Renovation eines alten Gebäudes deutlich höhere Mieten verlangen. Das Bundesgericht bestätigt jedoch die vom Kanton festgelegten tieferen Mietzinse.

Die Immobilienfirma A. SA besitzt ein Wohnhaus aus dem 18. Jahrhundert und eine ehemalige Autowerkstatt in Chêne-Bourg bei Genf. Im Jahr 2022 kündigte die Firma allen Mietern und reichte ein Gesuch für eine umfassende Renovation und Umgestaltung der Gebäude ein. Die geplanten Arbeiten waren mit über 2,75 Millionen Franken veranschlagt. Nach der Renovation wollte die Eigentümerin die jährlichen Mieteinnahmen von 34'440 auf 194'009 Franken erhöhen.

Das Genfer Baudepartement genehmigte zwar die Bauarbeiten, legte aber fest, dass die jährlichen Mieteinnahmen für die fünf Wohnungen auf 93'846 Franken begrenzt werden. Diese Mietzinsbegrenzung soll für fünf Jahre gelten. Die Immobilienfirma wehrte sich gegen diese Entscheidung, blitzte aber sowohl beim Verwaltungsgericht erster Instanz als auch bei der Verwaltungskammer des Genfer Gerichts ab.

Auch vor Bundesgericht hatte die Immobilienfirma keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass die Mietzinsbegrenzung nach dem Genfer Gesetz über Abbruch, Umbau und Renovation von Wohnhäusern rechtmäßig ist. Dieses Gesetz soll bezahlbaren Wohnraum für die Bevölkerung sichern. Die Eigentümerin hatte argumentiert, dass sie mit den festgelegten Mieten jährliche Verluste erleiden würde. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass die Begrenzung nur für fünf Jahre gilt, was im Verhältnis zur Dauer einer Immobilieninvestition kurz sei.

Das Gericht betonte zudem, dass die Behörden bereits Zugeständnisse gemacht hatten, indem sie höhere Mieten als im Gesetz vorgesehen genehmigten, um den Denkmalschutz und energetische Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Mietzinsbegrenzung sei verhältnismäßig und verfolge ein wichtiges öffentliches Interesse. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_332/2025