Der 1978 geborene Vater eines behinderten Kindes leidet an amyotropher Lateralsklerose (ALS). Er bezieht von der Invalidenversicherung eine ganze IV-Rente, eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit und einen Assistenzbeitrag. Seit Jahren streitet er mit der IV-Stelle Aargau über die Höhe dieses Assistenzbeitrags, insbesondere im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung".
Die IV-Stelle hatte dem Mann zunächst nur 70, später 90 Minuten tägliche Hilfe für die Kinderbetreuung zugestanden. Als sein Kind sechs Jahre alt wurde, reduzierte die Behörde den Betrag auf 30 Minuten täglich. Das kantonale Versicherungsgericht hob diese Entscheide mehrfach auf und wies die IV-Stelle an, dem Mann den maximalen Hilfebedarf von 60 Stunden pro Monat zuzusprechen, da er aufgrund seiner Erkrankung keine Eigenleistungen mehr erbringen kann.
Die IV-Stelle weigerte sich jedoch beharrlich, diese Vorgaben umzusetzen. Sie berief sich auf das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2, das bei einem Kind je nach Alter nur 90 oder 36 Minuten tägliche Hilfe vorsieht. Das Bundesgericht bestätigt nun aber den Entscheid des kantonalen Gerichts. Es stellt klar, dass die früheren Gerichtsurteile rechtskräftig sind und die IV-Stelle daran gebunden ist. Der Mann hat somit Anspruch auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 60 Stunden monatlicher Assistenz für die Kinderbetreuung.