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Stiftung darf steuerbefreit bleiben trotz umstrittener Immobilienverkäufe
Eine christliche Stiftung behält ihre Steuerbefreiung für die Jahre 2013-2019. Das Bundesgericht schützt das Vertrauen der Stiftung, nachdem die Steuerbehörde erst 2020 tätig wurde.

Eine christliche Stiftung mit Sitz im Kanton St. Gallen wurde 2013 gegründet und vom kantonalen Steueramt von der Steuer- und Gewinnsteuerpflicht befreit. Die Stiftung besaß Aktien zweier Unternehmen und verfolgte religiöse Zwecke im Zusammenhang mit christlichen Werten.

2016 erhielt das Steueramt eine Meldung über eine mögliche verdeckte Gewinnausschüttung. Eine der Firmen hatte 2014 Immobilien mit 10% Rabatt an nahestehende Personen verkauft, was die Steuerbehörde später als geldwerte Leistung von 278'000 Franken einstufte. Trotz dieser Information leitete das Steueramt erst im Dezember 2020 ein Überprüfungsverfahren ein und hob im November 2021 die Steuerbefreiung rückwirkend seit Gründung auf.

Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz, dass die rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung für die Jahre 2013-2019 nicht zulässig ist. Obwohl eine Steuerbefreiung grundsätzlich jederzeit überprüft werden kann, steht in diesem Fall der Grundsatz von Treu und Glauben einer rückwirkenden Aufhebung entgegen.

Das Gericht betonte, dass die Stiftung auf die Beibehaltung ihrer Steuerbefreiung vertrauen durfte, besonders nachdem das Steueramt trotz Kenntnis der problematischen Immobilienverkäufe seit 2016 jahrelang untätig blieb. Die Stiftung hatte in dieser Zeit finanzielle Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden könnten. Eine Aufhebung der Steuerbefreiung kann daher erst ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Überprüfungsverfahrens im Dezember 2020 wirksam werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_153/2025