Der Streit zwischen Onkel und Neffe dreht sich um eine Rentenzahlung, die auf einem Erbvertrag aus dem Jahr 2006 basiert. In diesem Vertrag wurde der Onkel zum Alleinerben seiner Eltern bestimmt, während seine Schwester auf sämtliche Erbansprüche verzichtete. Als Ausgleich für diesen Verzicht erhielt die Schwester eine monatliche Leibrente von 7000 Franken. Nach ihrem Tod sollte ihr Sohn eine reduzierte Rente von 5000 Franken monatlich bis zu seinem 60. Geburtstag erhalten.
Nachdem die Schwester 2010 verstorben war, zahlte der Onkel zunächst die vereinbarte Rente an seinen Neffen. Ab März 2015 stellte er jedoch die Zahlungen ein und überwies stattdessen nur noch 1000 Franken monatlich an ein dem Neffen nahestehendes Ehepaar. Im Juni 2020 unterzeichneten beide Parteien eine Schuldanerkennung, in der der Onkel bestätigte, seinem Neffen 260'000 Franken aus nicht bezahlten Renten zu schulden und weiterhin zur monatlichen Zahlung von 5000 Franken verpflichtet zu sein.
Als der Neffe die ausstehenden Beträge in Betreibung setzte, wehrte sich der Onkel mit verschiedenen Argumenten. Er behauptete unter anderem, seine Schwester und deren Sohn hätten bereits zu Lebzeiten der Eltern erhebliche Zuwendungen erhalten, die an die Rente angerechnet werden müssten. Zudem sei die Rentenverpflichtung über 30 Jahre übermässig bindend und verstosse gegen seine Persönlichkeitsrechte. Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es bestätigte, dass der Onkel gemäss Erbvertrag als Alleinerbe eingesetzt wurde und die Schwester auf ihre Erbenstellung verzichtet hatte. Die klare Schuldanerkennung von 2020 könne durch die vorgebrachten Einwände nicht entkräftet werden.
Das Bundesgericht wies auch die Behauptung zurück, die Rente müsse wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse angepasst werden. Der Onkel hatte argumentiert, das Familienunternehmen habe durch Finanz- und Coronakrise an Wert verloren. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die finanziellen Verhältnisse des Onkels und der Umfang der Erbschaft weitgehend unbekannt geblieben seien, weshalb eine Anpassung der Rentenverpflichtung nicht beurteilt werden könne.