Ein Mann hatte bei den Zürcher Behörden beantragt, seine verhängte Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit umwandeln zu dürfen. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung lehnte dieses Gesuch ab. Die Direktion der Justiz und des Innern bestätigte diese Entscheidung im Juli 2025.
Der Mann legte daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte gleichzeitig unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht wies jedoch beide Gesuche ab und forderte ihn auf, innerhalb von drei Tagen einen Kostenvorschuss von 1'270 Franken zu leisten, andernfalls würde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Mann ans Bundesgericht. In seiner Beschwerde führte er lediglich an, er wünsche die Umwandlung seiner Strafe in gemeinnützige Arbeit, "um seine Verantwortung zum Wohle der Gesellschaft zu erfüllen". Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Das Gericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte dem Mann reduzierte Gerichtskosten von 500 Franken.