Die Staatsanwaltschaft Schwyz führt eine Strafuntersuchung gegen einen Mann wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs. Im Rahmen dieser Untersuchung ließ sie ein Bankkonto der Firma A.________ S.A. sperren. Als die Firma 20'000 Franken für ein zivilrechtliches Verfahren freigeben lassen wollte, lehnte die Staatsanwaltschaft dies ab.
Die Firma erhob daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Dieses trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Firma habe nicht ausreichend dargelegt, warum sie und nicht der Beschuldigte wirtschaftlich an den gesperrten Vermögenswerten berechtigt sei. Die Firma wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht gab der Firma nun recht. Es stellte klar, dass bei Kontosperrungen grundsätzlich der Kontoinhaber persönlich und direkt betroffen ist und damit zur Beschwerde berechtigt ist – nicht aber Personen, die lediglich wirtschaftlich berechtigt sind. Da die Firma unbestritten Inhaberin des gesperrten Kontos ist, steht ihr das Beschwerderecht zu. Die Vorinstanz habe daher Bundesrecht verletzt.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Über die eigentliche Freigabe der 20'000 Franken hat das Bundesgericht nicht entschieden – diese Frage muss nun das Kantonsgericht Schwyz behandeln. Der Kanton Schwyz muss der Firma eine Entschädigung von 2'500 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen.