Ein Strafverteidiger hatte in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau Beweisanträge erst während der Hauptverhandlung gestellt, obwohl das Gericht dafür eine Frist gesetzt hatte. Da die zu befragenden Personen nicht anwesend waren, musste die Verhandlung unterbrochen und vertagt werden. Das Bezirksgericht auferlegte dem Anwalt die durch diese Verzögerung entstandenen Mehrkosten von 1000 Franken. Das Aargauer Obergericht bestätigte diesen Entscheid.
Der Anwalt wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht und bekam nun Recht. Die Richter in Lausanne entschieden, dass das verspätete Stellen von Beweisanträgen zwar grundsätzlich eine Verletzung der Verfahrenspflichten darstellt. Allerdings könne man dem Verteidiger daraus keinen schwerwiegenden Vorwurf machen, da Beweisanträge laut Strafprozessordnung bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden dürfen.
Das Bundesgericht betonte, dass eine Kostenauflage an einen Rechtsbeistand nur bei offenkundigem Fehlverhalten oder sachlich nicht vertretbarem Prozessverhalten gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall gab es keine Anzeichen dafür, dass der Anwalt absichtlich die Frist nicht eingehalten hatte, um das Verfahren zu verzögern. Zudem hatte er dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt, dass "derzeit" auf Beweisanträge verzichtet werde – was spätere Anträge nicht ausschloss.
Die Lausanner Richter hoben den Entscheid des Obergerichts auf und wiesen die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Kanton Aargau muss dem Anwalt für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen.