Ein älterer Mann, der seit Februar 2025 verwitwet ist, leidet an Demenz mit ausgeprägten Gedächtnisstörungen und zeitweise wahnhaften Symptomen. Nach dem Verkauf des Hauses seiner verstorbenen Ehefrau und seiner Unterbringung in einer Einrichtung ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau im Juni 2025 eine Vertretungsbeistandschaft für ihn an.
Die Beiständin erstellte ein Vermögensinventar und beantragte ein alleiniges Verfügungsrecht über verschiedene Konten. Sie begründete dies damit, dass der Mann Vermögenswerte abhebe, darunter auch Mittel aus dem Hausverkauf, während seine AHV-Rente zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreiche. Im August 2025 nahm die KESB das Inventar ab und legte fest, über welche Konten der Mann selbst und über welche nur die Beiständin verfügen darf.
Der Mann und eine Vertrauensperson legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, zunächst beim Obergericht des Kantons Bern, das die Beschwerde abwies, und anschließend beim Bundesgericht. Sie forderten die Aufhebung der kantonalen Entscheide und die Rückweisung an eine "unbefangene" Vorinstanz. Zudem verlangten sie die Feststellung der Gültigkeit von Vollmachten und der Rechtswidrigkeit der Kontensperrungen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die Vertrauensperson nicht zur Beschwerdeerhebung im Namen des Mannes legitimiert war. Zudem bestanden starke Zweifel an der Handlungs- und Prozessfähigkeit des Mannes selbst, da Gutachten seine Einsichtsfähigkeit bezüglich Rechtsgeschäften wie dem Ausstellen von Vollmachten verneinten. Darüber hinaus bemängelte das Gericht, dass keine konkreten Anträge in der Sache gestellt wurden und die Beschwerde nur aus allgemeinen Vorwürfen ohne ausreichende rechtliche Begründung bestand.