Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug löschte Anfang Februar 2025 einen deutschen Rechtsanwalt aus der öffentlichen Liste. Der Anwalt, der seit 2002 eingetragen war, legte beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde ein, die jedoch als verspätet zurückgewiesen wurde.
Das Obergericht begründete die Abweisung damit, dass die Zustellung des Löschungsbeschlusses bereits am 6. Februar 2025 erfolgt war. Die Sendung wurde von einer als "Bevollmächtigter" bezeichneten Person entgegengenommen, nachdem der Anwalt einen Nachsendeauftrag ausgelöst hatte. Die 20-tägige Beschwerdefrist begann somit am 7. Februar zu laufen und endete am 26. Februar. Die erst am 27. Februar aufgegebene Beschwerde kam damit einen Tag zu spät.
Der Anwalt zog den Fall ans Bundesgericht weiter und argumentierte, dass er den "ePost Scanning Service" nutze und die Post ohne seine ausdrückliche Zustimmung eine Zustellvollmacht fingiert habe. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass sich der Anwalt die Entgegennahme durch eine bevollmächtigte Drittperson zurechnen lassen müsse. Während des laufenden Verfahrens beantragte der Anwalt selbst die Löschung aus der Liste wegen eines Kantonswechsels, wodurch das Verfahren gegenstandslos wurde. Das Bundesgericht schrieb den Fall ab und auferlegte dem Anwalt die Verfahrenskosten.