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Mann erhält keine Unterstützung für Steuerverfahren im Aargau
Ein Steuerpflichtiger wollte kostenlose Rechtshilfe für sein Steuerverfahren im Kanton Aargau. Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung, da er seine finanzielle Lage nicht ausreichend belegt hatte.

Ein Mann hatte im Rahmen eines Verfahrens zu den Aargauer Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und einen kostenlosen Rechtsbeistand gestellt. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau lehnte dieses Gesuch ab, und auch das kantonale Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde gegen diese Entscheidung zurück.

Der Betroffene wandte sich daraufhin an das Bundesgericht. Er begründete seine verspätete und unvollständige Einreichung der notwendigen Unterlagen mit gesundheitlichen Problemen, insbesondere einem temporären Verlust des Sehvermögens am rechten Auge. Diese Einschränkungen hätten ihn daran gehindert, die für die Prüfung seiner finanziellen Bedürftigkeit erforderlichen Dokumente rechtzeitig vorzulegen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann sich in seiner Beschwerde nicht mit allen wesentlichen Begründungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hatte. Insbesondere hatte die Vorinstanz festgehalten, dass selbst unter Berücksichtigung der später eingereichten Unterlagen die finanzielle Bedürftigkeit nicht nachgewiesen worden wäre. Da der Beschwerdeführer diesen entscheidenden Punkt nicht anfocht, genügte seine Beschwerde den formellen Anforderungen nicht.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet, wodurch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wurde.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_696/2025