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Mann muss in Zürich Steuern zahlen trotz Umzug nach Zug
Das Bundesgericht entschied, dass ein Mann für die Jahre 2017-2019 im Kanton Zürich steuerpflichtig ist. Seine angebliche Wohnsitzverlegung nach Zug wurde als Scheindomizil eingestuft.

Ein Mann verkaufte im November 2015 seine Stockwerkeigentumswohnung in Zürich an seine eigene GmbH und meldete sich kurz darauf im Kanton Zug an. Im Januar 2020 kaufte er die Wohnung von seiner inzwischen liquidierten Firma zurück und meldete sich wieder in Zürich an.

Das Zürcher Steueramt forderte den Mann auf, für die Steuerperioden 2017 bis 2019 in Zürich Steuern zu zahlen, da es seinen Lebensmittelpunkt weiterhin dort vermutete. Nach mehreren erfolglosen Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen beanspruchte das Steueramt die Steuerhoheit. Das Verwaltungsgericht Zürich gab jedoch dem Mann Recht und entschied, dass sein Wohnsitz in Zug anerkannt worden sei.

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun aufgehoben. Es stellte fest, dass der Mann trotz Ummeldung nach Zug seinen Lebensmittelpunkt in Zürich behalten hatte. Mehrere Indizien sprachen für ein Scheindomizil: Als Geschäftsführer seiner GmbH hatte er weiterhin Zugang zur Zürcher Wohnung; in Zug mietete er lediglich ein Zimmer mit Dusche/WC, obwohl er finanziell gut gestellt war; der Mietvertrag war nicht unterzeichnet und die Miete wurde bar bezahlt. Zudem fehlten Nachweise für einen tatsächlichen Umzug.

Da der Mann seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war und die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte, wertete das Bundesgericht dies zu seinen Ungunsten. Der Mann muss nun für die Jahre 2017 bis 2019 im Kanton Zürich Steuern zahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_702/2024