Die deutsche Firma A. GmbH war am Bau des Gotthard-Basistunnels beteiligt und hatte in diesem Zusammenhang Betriebsstätten in mehreren Schweizer Kantonen. 2013 vereinbarte sie mit der Tessiner Steuerbehörde eine Methode zur Verteilung des Gewinns zwischen den beteiligten Kantonen, basierend auf den gezahlten Löhnen. Ähnliche Vereinbarungen wurden mit den Kantonen Uri, Zürich und Nidwalden getroffen.
Für die Steuerjahre 2013-2016 wich die Tessiner Steuerbehörde jedoch von dieser Vereinbarung ab. Sie erklärte, nicht mehr an die Abmachung gebunden zu sein, und berechnete die Steuern stattdessen nach der Länge der gebauten Eisenbahnstrecke. Dies führte zu einer deutlich höheren Steuerbelastung im Tessin als ursprünglich vereinbart.
Die Firma wehrte sich gegen diese Entscheidung, verlor aber vor dem Tessiner Steuergericht. Dieses argumentierte, die vereinbarte Methode sei nicht mit dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung vereinbar und die Steuerbehörde sei nicht an die Abmachung gebunden.
Das Bundesgericht gab der Firma nun recht. Es stellte fest, dass die vereinbarte Methode der Gewinnverteilung nach gezahlten Löhnen durchaus verfassungskonform ist. Bei Baufirmen werden üblicherweise die Produktionsfaktoren "Kapital" und "Arbeit" berücksichtigt. Da bei einer Baustelle wie dem Gotthard-Tunnel keine festen Strukturen wie Fabriken oder Büros vorhanden waren, sei es angemessen, nur den Faktor "Arbeit" in Form der gezahlten Löhne zu berücksichtigen. Der Kanton Tessin muss nun die Steuern nach der ursprünglich vereinbarten Methode neu berechnen.