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Osteopathin erhält neue Chance auf Anerkennung ihres Diploms
Eine Schweizerin mit deutschem Osteopathie-Diplom darf auf Anerkennung ihrer Ausbildung hoffen. Das Bundesgericht verlangt eine neue Prüfung ihres Falls.

Eine in der Schweiz wohnhafte Schweizerin absolvierte in Deutschland einen Bachelor- und Masterstudiengang in Osteopathie. Als sie beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) die Anerkennung ihrer Ausbildung als gleichwertig mit dem Schweizer Titel "Osteopathin, Niveau Fachhochschule (Master)" beantragte, wurde ihr Gesuch abgelehnt. Das SRK begründete dies damit, dass in Deutschland für Osteopathie kein mit der Schweiz vergleichbares Berufsbild existiere.

Nach erfolglosen Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass zwar die Osteopathie in Deutschland eine reglementierte Tätigkeit ist, für deren Ausübung eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich wäre. Da die Frau diese Erlaubnis nicht besitzt, hat sie in Deutschland keinen Zugang zum Beruf der Osteopathin und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nach der EU-Richtlinie über Berufsqualifikationen.

Dennoch hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen und den Fall zurückgewiesen. Es verlangt eine vertiefte Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung basierend auf dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Die zuständigen Behörden müssen nun objektiv feststellen, ob das deutsche Diplom der Frau die gleichen oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt wie der schweizerische Abschluss. Bei teilweiser Entsprechung könnten ergänzende Nachweise verlangt werden.

Das Bundesgericht hat damit klargestellt, dass auch ohne Heilpraktikererlaubnis eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Die Osteopathin erhält nun eine neue Chance, die Anerkennung ihrer Ausbildung zu erreichen, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei Bedarf ein unabhängiges Gutachten einholen kann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_80/2025