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Verwaltungsangestellter erhält kein Arbeitszeugnis nach seinen Wünschen
Ein Verwaltungsangestellter wollte ein Arbeitszeugnis nach seinem Formulierungsvorschlag. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da der Fall noch nicht abgeschlossen ist.

Ein Mann arbeitete seit 2018 als Verwaltungsadjunkt beim Amt für Sport des Kantons Freiburg. Nach einem Wechsel der zuständigen Direktion erhielt er 2022 einen neuen Arbeitsvertrag. Im Jahr 2023 wurde sein Arbeitsverhältnis aufgelöst, was das Bundesgericht in einem früheren Urteil bestätigte.

Nach der Kündigung erhielt der Mann zunächst ein Zwischenzeugnis und später ein Schlusszeugnis. Mit beiden war er nicht zufrieden und reichte einen eigenen Formulierungsvorschlag ein. Außerdem wollte er, dass das Zeugnis nur vom Vorsteher der Erziehungs-, Kultur- und Sportdirektion unterzeichnet wird. Die zuständige Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion lehnte sein Ansinnen ab.

Das Kantonsgericht Freiburg gab seiner Beschwerde teilweise statt und wies die Behörde an, das Schlusszeugnis anzupassen und einen Abschnitt "Public Relations" aufzunehmen. Die genaue Formulierung wurde jedoch dem Ermessen der Behörde überlassen. Mit diesem Entscheid war der Mann nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass es sich um einen Zwischenentscheid handle, da die Sache zur Neuformulierung an die Behörde zurückgewiesen wurde. Solche Zwischenentscheide können nur unter bestimmten Voraussetzungen selbständig angefochten werden, etwa wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Da der Beschwerdeführer nicht darlegte, warum diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten, wies das Gericht seine Beschwerde ab.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1D_1/2026