Ein Vater kämpft seit 2023 um das Sorgerecht für seine 2016 geborene Tochter, die bisher unter alleiniger Sorge und Obhut der Mutter steht. Im Rahmen dieses Verfahrens warf er der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich Verzögerung vor und reichte eine entsprechende Beschwerde ein.
Der Bezirksrat Zürich wies diese Beschwerde im Oktober 2025 ab und lehnte weitere Anträge des Vaters bezüglich Vollstreckung, Festnahme und Schadenersatz ab. Als der Mann dagegen Beschwerde einlegte, trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht darauf ein. Es begründete dies damit, dass der Vater größtenteils Themen ansprach, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens waren, und sich nicht mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzte.
Der Vater wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und forderte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie die Feststellung diverser Rechtsverletzungen. Das Bundesgericht trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann nicht nachvollziehbar dargelegt hatte, warum der Nichteintretensentscheid des Obergerichts falsch gewesen sein sollte. Seine pauschale Behauptung, das Obergericht habe einen überhöhten Maßstab angelegt, reichte nicht aus, um eine Rechtsverletzung zu belegen.
Das Bundesgericht wies auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken muss der Vater selbst tragen.