Symbolbild
Mutter erhält keine höheren Sozialhilfeleistungen während laufendem Verfahren
Eine Frau wollte während ihres laufenden Verfahrens um Sozialhilfe mehr Geld erhalten. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, da sie diese nicht ausreichend begründet hatte.

Eine Sozialhilfeempfängerin aus Untersiggenthal hatte gegen eine Verfügung des Gemeinderats betreffend ihrer Sozialhilfe Beschwerde eingelegt. Während dieses noch laufenden Hauptverfahrens beantragte sie zusätzlich vorsorgliche Massnahmen, um bereits vor dem endgültigen Entscheid höhere Leistungen zu erhalten. Sowohl das Departement Gesundheit und Soziales als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau lehnten diesen Antrag auf vorläufige Erhöhung ab.

Die Frau wandte sich daraufhin an das Bundesgericht. Dieses wies jedoch darauf hin, dass bei solchen Zwischenentscheiden besondere Anforderungen an die Beschwerdebegründung bestehen. Die Beschwerdeführerin hätte konkret darlegen müssen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt wurden und warum ihr ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil entstehen würde.

Das kantonale Gericht hatte festgestellt, dass die Grundversorgung der Frau und ihrer Tochter durch die bestehenden Sozialhilfeleistungen zu Asylansätzen sowie situationsbedingte Leistungen sichergestellt sei. Die Mutter hatte in ihrer Beschwerde lediglich auf den möglichen Verlust der Lehrstelle ihrer Tochter und gesundheitliche Probleme hingewiesen, ohne jedoch ausreichend zu begründen, warum die vorläufige Weiterzahlung in der bisherigen Höhe verfassungswidrig sei. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_661/2025