Symbolbild
Landwirt verliert Hof an Ersteigerer nach erfolgloser Beschwerde
Ein ehemaliger Grundstückseigentümer scheiterte mit seiner Beschwerde gegen die Versteigerung seines Hofes. Das Bundesgericht trat auf sein verspätet eingereichtes Rechtsmittel nicht ein.

Ein Landwirt verlor mehrere Grundstücke, die zusammen seinen landwirtschaftlichen Betrieb bildeten, im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Die neuen Eigentümer erwarben die Grundstücke bei einer Versteigerung, nachdem eine Grundpfandverwertung eingeleitet worden war. Alle Rechtsmittel des Landwirts gegen die Versteigerung und den Zuschlag blieben erfolglos.

Der Landwirt reichte daraufhin mehrere Beschwerden beim Bezirksgericht Laufenburg ein, in denen er dem Betreibungsamt Mettauertal Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vorwarf. Das Bezirksgericht wies seine Beschwerden ab, ebenso wie später das Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht verhängte zudem eine Buße von 1.000 Franken gegen den Landwirt.

Gegen den Entscheid des Obergerichts legte der Landwirt Beschwerde beim Bundesgericht ein. Diese wurde jedoch als verspätet zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Entscheid des Obergerichts an die Berufsbeistandschaft zugestellt wurde, die der Landwirt selbst als Zustelladresse angegeben hatte, da er über kein festes Domizil mehr verfügte. Die Berufsbeistandschaft nahm den Entscheid am 3. Dezember 2025 in Empfang. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 4. Dezember zu laufen und endete am 15. Dezember 2025. Da der Landwirt seine Beschwerde erst am 18. Dezember einreichte, war diese zu spät. Das Bundesgericht trat daher nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte dem Landwirt die Gerichtskosten von 1.000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_1098/2025