Eine Rentnerin hatte sich gegen die Höhe ihrer Ergänzungsleistungen zur AHV gewehrt. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hatte ihr monatlich 1498 Franken zugesprochen, wovon nach Abzug der direkt an den Krankenversicherer überwiesenen Prämie 965 Franken zur Auszahlung kamen. Sowohl die Einsprache bei der Ausgleichskasse als auch die Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft blieben erfolglos.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht schilderte die Rentnerin hauptsächlich ihre schwierigen Lebensumstände. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen ihre früheren Argumente, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, warum die Berechnung der Ergänzungsleistungen fehlerhaft sein sollte oder weshalb ihr rechtlich ein höherer Betrag zustehen würde.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Frau nicht dargelegt habe, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unrichtig oder bundesrechtswidrig sein sollten. Eine bloße Wiederholung früherer Argumente oder die Schilderung schwieriger Lebensumstände reiche nicht aus, um eine Rechtsverletzung nachzuweisen. Das Gericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten und wies darauf hin, dass weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit künftig unbeantwortet bleiben könnten.