Eine Frau hatte bei der IV-Stelle Basel-Landschaft erneut einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung gestellt. Sie behauptete, ihr Gesundheitszustand und ihre Eingliederungsfähigkeit hätten sich im Vergleich zur letzten Beurteilung deutlich verbessert. Die IV-Stelle forderte sie daraufhin auf, diese behauptete Verbesserung mit medizinischen Unterlagen zu belegen.
Da die Frau trotz dieser Aufforderung keine entsprechenden medizinischen Dokumente einreichte, trat die IV-Stelle Basel-Landschaft auf ihren Antrag nicht ein. Die Versicherte legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein, welches die Beschwerde jedoch abwies. Das Kantonsgericht bestätigte, dass für eine erneute Prüfung des Leistungsanspruchs eine relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation glaubhaft gemacht werden müsse.
Die Frau zog den Fall weiter ans Bundesgericht. In ihrer Beschwerde schilderte sie lediglich ihren Gesundheitszustand und ihre Lebensumstände, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben könnte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hatte, warum die Feststellungen des Kantonsgerichts unrichtig oder rechtswidrig sein sollten.
Aufgrund dieser offensichtlichen Begründungsmängel trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten und wies darauf hin, dass weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit künftig unbeantwortet bleiben könnten.