Eine Frau und ein Mann waren die einzigen Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Im Rahmen einer Betreibung gegen den Mann pfändete das Betreibungsamt dessen Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft. Die Frau wurde als Miterbin über diese Pfändung informiert.
Nach Eingang des Verwertungsbegehrens lud das Betreibungsamt alle Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung ein. Die Frau teilte mit, dass sie nicht teilnehmen werde, und verlangte Einsicht in die Pfändungsakten. Die Einigungsverhandlung wurde mangels Einigung als gescheitert erklärt. Daraufhin erhob die Frau Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Pfändung sowie Akteneinsicht.
Das Obergericht und später auch das Bundesgericht wiesen ihre Beschwerde ab. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Frau die zehntägige Frist zur Anfechtung der Pfändung verpasst hatte. Die Beschwerde war erst mehrere Monate nach der Mitteilung der Pfändung eingereicht worden. Ob die Frau als Miterbin überhaupt zur Anfechtung der Pfändung legitimiert gewesen wäre, ließ das Gericht offen.
Auch das Begehren um Akteneinsicht in die Pfändungsakten wurde abgelehnt. Das Gericht befand, dass die Frau als Miterbin und Nichtgläubigerin kein ausreichendes Interesse an den Pfändungsakten habe, das den Eingriff in die Privatsphäre des Schuldners rechtfertigen würde. Die Unterlagen zum Verwertungsverfahren hatte sie hingegen vollständig erhalten.