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Arbeitslose muss mit 20 Tagen Sperrfrist rechnen nach verspäteter Meldung
Eine Frau reichte ihre Arbeitsbemühungen zu spät beim Arbeitsamt ein und wurde mit 20 Tagen Sperrfrist belegt. Das Bundesgericht bestätigt diese Strafe, nachdem ein Kantonsgericht sie gemildert hatte.

Eine 1984 geborene Frau meldete sich im Mai 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Zürich an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab August 2023. Für Juli 2024 reichte sie ihre Nachweise über Arbeitsbemühungen jedoch verspätet ein. Daraufhin verhängte das Amt für Arbeit eine Sperrfrist von 20 Tagen, während der sie keine Arbeitslosenentschädigung erhielt.

Die Frau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab ihr teilweise Recht und reduzierte die Sperrfrist auf 15 Tage. Das Gericht begründete dies damit, dass ihre Arbeitsbemühungen zwar zu spät eingereicht wurden, inhaltlich aber den qualitativen und quantitativen Anforderungen entsprochen hätten.

Das Amt für Arbeit wehrte sich gegen diese Entscheidung und zog den Fall vor das Bundesgericht. Dieses gab dem Amt nun vollständig Recht. In seinem Urteil stellte das Bundesgericht klar, dass verspätet eingereichte Nachweise ohne triftigen Entschuldigungsgrund gar nicht mehr inhaltlich geprüft werden dürfen. Die Qualität der Arbeitsbemühungen spiele dann keine Rolle mehr.

Das Bundesgericht hob daher das Urteil des kantonalen Gerichts auf und stellte die ursprüngliche Sperrfrist von 20 Tagen wieder her. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_270/2025