Bei den Gemeindewahlen in K. im März 2025 fielen ungewöhnliche Stimmzettel auf: Auf 288 Stimmzetteln der Partei J. wurden stets die gleichen drei Kandidatinnen anderer Parteien hinzugefügt - darunter A., die daraufhin an der Spitze ihrer Liste gewählt wurde. Ein Gutachten ergab, dass die meisten dieser Stimmzettel von nur neun verschiedenen Personen ausgefüllt worden waren.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren wegen Stimmenfangs, Wahlfälschung und Urkundenfälschung. Sie beschlagnahmte das Mobiltelefon von A., die als Auskunftsperson im Verfahren geführt wird. Die Verfassungskammer des Genfer Gerichts annullierte die Wahl wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten.
A. verlangte die Versiegelung ihres Handys und wehrte sich gegen die Entsiegelung. Sie argumentierte, die Maßnahme sei unverhältnismäßig, verletze ihre Privatsphäre und es gebe keine konkreten Verdachtsmomente gegen sie. Das Zwangsmaßnahmengericht ordnete jedoch die Entsiegelung an, mit Ausnahme der Kommunikation mit ihrem Anwalt.
Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hielt fest, dass die Handydaten für die Ermittlungen nützlich sein könnten, um Kontakte vor der Wahl zu überprüfen und mögliche Beteiligte zu identifizieren. Die Maßnahme sei verhältnismäßig angesichts des öffentlichen Interesses an der Aufklärung von Wahlbetrug. Der Status von A. als bloße Auskunftsperson stehe der Durchsuchung nicht entgegen, da Zwangsmaßnahmen auch gegen Dritte angeordnet werden können.