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Strafverdächtiger muss mit bestehendem Pflichtverteidiger weitermachen
Ein Mann wollte seinen amtlichen Verteidiger auswechseln lassen, weil dieser ihn angeblich vernachlässigt habe. Das Bundesgericht lehnt den Wechsel ab, da keine objektiven Mängel in der Verteidigung erkennbar seien.

Ein Mann, gegen den eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte läuft, wollte seinen amtlichen Verteidiger wechseln lassen. Er begründete sein Gesuch damit, dass der Anwalt ihn während sechs Monaten nie im Gefängnis besucht, ihn nicht ausreichend informiert und keine angemessenen Prozesshandlungen vorgenommen habe. Zudem behauptete er, der Verteidiger habe ihn und seine Mutter bedroht und genötigt.

Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft und später auch das Obergericht lehnten den Antrag auf Wechsel der Pflichtverteidigung ab. Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Es betonte, dass für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung objektive Gründe vorliegen müssten, die eine sachgemäße Vertretung nicht mehr gewährleisten. Das subjektive Empfinden des Beschuldigten allein reiche nicht aus.

Nach Ansicht des Bundesgerichts konnte der Mann keine konkreten Pflichtverletzungen seines Verteidigers nachweisen. Die Richter erklärten, dass es im Ermessen des Anwalts liege, über Art, Umfang und Zeitpunkt prozessualer Vorkehrungen zu entscheiden. Der Verzicht auf persönliche Gefängnisbesuche zugunsten telefonischer Kommunikation oder das Unterlassen aussichtsloser Anträge stelle keine Pflichtverletzung dar, sondern sei Ausdruck sachgerechter Verteidigung. Auch die Behauptung einer Bedrohung wurde als unsubstantiiert zurückgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1447/2024