Eine Frau verlangte Einsicht in die Krankenakte ihrer verstorbenen Tochter, die nach einem Schlaganfall zunächst im Spital Frauenfeld notfallmässig behandelt und dann in ein anderes Spital verlegt worden war, wo sie einen Tag später verstarb. Die Mutter hatte mit ihrer Tochter in familiärer Gemeinschaft zusammengelebt und wollte die Unterlagen einsehen, um mögliche Behandlungsfehler zu prüfen.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, die Einsicht zu verweigern. Es betonte, dass das Arztgeheimnis auch nach dem Tod einer Person weiterbesteht und nur bei klar überwiegenden Interessen der Angehörigen aufgehoben werden kann. Zwar habe die Mutter ein legitimes Interesse an der Aufklärung der Todesumstände, doch genüge dies allein nicht für eine Entbindung vom Arztgeheimnis.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Mutter bereits über die Überweisungsakten des Spitals verfüge und damit die Umstände der Behandlung weitgehend kenne. Für die Klärung von Haftungsansprüchen stehe ihr der Zivilrechtsweg offen. Ernsthafte Hinweise auf eine Fehlbehandlung habe die Mutter nicht vorgebracht. Der blosse Vorwurf eines Behandlungsfehlers führe nicht automatisch dazu, dass das Geheimhaltungsinteresse entfalle.
Nach Abwägung aller Umstände kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Interesse der Mutter an einer vollständigen Einsicht in die Krankenakte das Geheimhaltungsinteresse nicht klar überwiegt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.