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Mann muss Entschädigungsforderung für Zwangsmedikation später stellen
Ein Mann wollte 80'000 Franken Entschädigung für eine angeordnete psychiatrische Zwangsmedikation. Das Bundesgericht weist ihn an, sein Gesuch erst beim Urteil im Hauptverfahren zu stellen.

Ein Mann hatte im Mai 2025 bei Telefonaten mit Justizbehörden Drohungen ausgesprochen. Er wurde verhaftet und für mehrere Monate in Untersuchungshaft genommen. Im August 2025 wurde er unter Auflagen freigelassen. Zu diesen Auflagen gehörte unter anderem, dass er sich einer psychiatrischen Behandlung unterziehen und alle vom Arzt verordneten Medikamente einnehmen müsse.

Der Mann wehrte sich gegen diese Zwangsmedikation. Das Bundesgericht gab ihm im Oktober 2025 teilweise Recht und hob die Auflage zur Medikamenteneinnahme auf, da sie unverhältnismäßig sei. Daraufhin forderte der Mann eine Entschädigung von 80'000 Franken für den erlittenen seelischen Schaden durch die rechtswidrige Anordnung der Zwangsmedikation sowie 4'000 Franken für seine Auslagen im Verfahren.

Das Neuenburger Kantonsgericht wies seine Forderung vollständig ab. Es argumentierte, dass die aufgehobenen Maßnahmen keine Persönlichkeitsverletzung dargestellt hätten, die eine Genugtuung rechtfertigen würde. Zudem hätte der Mann keinen wirtschaftlichen Schaden nachgewiesen.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass das Kantonsgericht gar nicht befugt war, über die Entschädigungsforderung bezüglich der aufgehobenen Zwangsmedikation zu entscheiden. Solche Forderungen müssen erst im Hauptverfahren beim Urteil behandelt werden. Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheißen und der kantonale Entscheid in diesem Punkt aufgehoben. Die Forderung nach Ersatz der Verfahrenskosten wurde hingegen abgewiesen, da der Mann nicht ausreichend dargelegt hatte, welche konkreten Kosten ihm entstanden waren.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1274/2025