Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hatte das Amtsgericht Solothurn-Lebern die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für die eheliche Liegenschaft angeordnet. Der Ehemann wehrte sich gegen diese Anordnung und legte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn ein, welches jedoch auf sein Rechtsmittel nicht eintrat.
Der Mann wandte sich daraufhin an das Bundesgericht mit der Forderung, die Verfügung des Amtsgerichts für nichtig zu erklären. Er argumentierte, seine Frau sei an ein früheres Angebot gebunden, in dem er ihr eine Entschädigung von knapp 80'000 Franken offeriert hatte, weshalb kein Gutachten nötig sei.
Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Mann sich in seiner Beschwerde nicht mit den eigentlichen Gründen für den Nichteintretensentscheid des Obergerichts auseinandergesetzt hatte. Das Obergericht war auf seine Beschwerde nicht eingetreten, weil er keinen "nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil" durch das Gutachten dargelegt hatte, was eine Voraussetzung für die Anfechtung eines solchen Zwischenentscheids gewesen wäre.
Da der Mann in seiner Beschwerde ans Bundesgericht nur inhaltliche Argumente gegen das Gutachten vorbrachte, aber nicht aufzeigte, warum das Obergericht zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten war, musste das Bundesgericht seine Beschwerde abweisen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Ehemann auferlegt.