Ende November 2025 erhielt ein Schuldner vom Betreibungsamt des Sensebezirks zwei Pfändungsankündigungen. Der Mann legte dagegen Beschwerde ein, die vom Kantonsgericht Freiburg Anfang Januar 2026 größtenteils abgewiesen wurde. Daraufhin wandte er sich an das Bundesgericht.
In seiner Beschwerde behauptete der Mann, das Kantonsgericht habe eine frühere Eingabe nicht behandelt und ihm damit rechtliches Gehör verweigert. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Schuldner diese Behauptung nicht belegen konnte. Das von ihm erwähnte Schreiben vom Juli 2025 betraf einen ganz anderen Fall, nämlich eine Beschwerde gegen eine Krankenkasse, die das Kantonsgericht korrekt weitergeleitet hatte.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Mann sich nicht mit den eigentlichen Argumenten des Kantonsgerichts auseinandersetzte. Dieses hatte festgestellt, dass alle gesetzlichen Schritte vom Zahlungsbefehl über die Rechtsvorschläge bis hin zu den Pfändungsankündigungen korrekt eingehalten worden waren. Da die Beschwerde keine ausreichende Begründung enthielt, trat das Bundesgericht nicht darauf ein und erlegte dem Mann die Gerichtskosten von 1.000 Franken auf. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.