Symbolbild
Miterbin darf Pfändung eines Erbschaftsanteils nicht anfechten
Eine Frau wollte die Pfändung des Erbschaftsanteils ihres Miterben verhindern und Einsicht in die Pfändungsakten erhalten. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde als verspätet ab.

In einer Erbschaftsangelegenheit wurde der Anteil eines Schuldners an einer unverteilten Erbschaft gepfändet. Die Miterbin versuchte, gegen diese Pfändung vorzugehen und Einsicht in die Pfändungsakten zu erhalten. Nachdem das Betreibungsamt die Pfändung des Erbschaftsanteils vollzogen hatte, lud es alle Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung ein. Die Miterbin nahm nicht an dieser Verhandlung teil, die ohne Einigung endete.

Die Frau erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie verlangte die Aufhebung der Pfändung, die Aufhebung der Einigungsverhandlung und vollständige Akteneinsicht. Das Obergericht wies ihre Beschwerde ab und erklärte, dass sie als Miterbin nicht legitimiert sei, die Pfändung anzufechten. Zudem sei ihre Beschwerde verspätet eingereicht worden.

Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es stellte fest, dass die Miterbin ihre Beschwerde gegen die Pfändung erst mehrere Monate nach der Mitteilung einreichte, obwohl die Beschwerdefrist nur zehn Tage beträgt. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ändere daran nichts. Auch ihr Argument, dass bei der Einigungsverhandlung alle Beteiligten hätten anwesend sein müssen, wies das Gericht zurück. Das Gesetz sehe keine Teilnahmepflicht vor.

Bezüglich der verlangten Akteneinsicht entschied das Bundesgericht, dass die Frau als Miterbin kein ausreichendes Interesse nachgewiesen habe, um Einsicht in die Pfändungsakten zu erhalten. Diese enthielten Angaben, die unter dem Schutz der Privatsphäre des Schuldners stehen. Die Beschwerde wurde daher in allen Punkten abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_444/2025