Eine 1984 geborene Frau hatte sich im Mai 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Zürich zur Arbeitsvermittlung angemeldet und Arbeitslosenentschädigung ab August 2023 beantragt. Für die Kontrollperiode Juli 2024 reichte sie jedoch ihre Nachweise über ihre Arbeitsbemühungen zu spät ein.
Das Amt für Arbeit stellte die Frau daraufhin für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was bedeutet, dass sie während dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung erhielt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich reduzierte diese Einstellung später auf 15 Tage, da die eingereichten Arbeitsbemühungen inhaltlich den qualitativen und quantitativen Anforderungen entsprochen hätten.
Das Bundesgericht hob diese Entscheidung nun auf und bestätigte die ursprüngliche Sanktion von 20 Tagen. Es stellte klar, dass bei verspätet eingereichten Nachweisen ohne entschuldbaren Grund keine inhaltliche Prüfung der Arbeitsbemühungen mehr erfolgen darf. Zu spät eingereichte Nachweise bleiben unbeachtlich, auch wenn die Arbeitsbemühungen selbst den Anforderungen entsprochen hätten. Das Sozialversicherungsgericht habe mit seiner Entscheidung, die Arbeitsbemühungen trotz Verspätung inhaltlich zu prüfen, gegen Bundesrecht verstoßen.