Bei den Gemeindewahlen in einer Genfer Gemeinde vom März 2025 wurden Unregelmässigkeiten festgestellt. Mehrere Kandidatinnen, darunter die Betroffene, erhielten auffällig viele Stimmen von modifizierten Wahlzetteln. Die Wahlen wurden später vom Genfer Verfassungsgericht annulliert.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren wegen möglichen Wahlbetrugs. Eine graphologische Untersuchung ergab, dass 278 von 288 verdächtigen Wahlzetteln von nur neun verschiedenen Personen ausgefüllt worden waren. Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin die Beschlagnahme des Mobiltelefons der Kandidatin an, die von den manipulierten Stimmzetteln profitiert hatte.
Die Frau verlangte die Versiegelung ihres Telefons und wehrte sich gegen die Durchsuchung. Sie argumentierte, das Gerät enthalte private Daten, und die Massnahme sei unverhältnismässig. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete jedoch die Entsiegelung an, worauf die Betroffene ans Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde ab. Es bestätigte, dass genügend Verdachtsmomente für eine Straftat vorlagen und die Durchsuchung des Telefons verhältnismässig sei. Die Daten könnten helfen, die Personen zu identifizieren, die Wahlzettel gefälscht hatten, und zu klären, ob die Kandidatin von den Manipulationen wusste oder daran beteiligt war. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten gegen den Wahlprozess überwiege das private Interesse am Schutz der Daten.