Symbolbild
Häftling erhält keinen neuen Anwalt trotz Vertrauensverlust
Ein Untersuchungshäftling wollte seinen amtlichen Verteidiger auswechseln lassen. Das Bundesgericht lehnt dies ab, da objektive Gründe für eine mangelhafte Verteidigung fehlen.

Ein Mann, gegen den eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte läuft, wollte seinen amtlichen Verteidiger wechseln. Er begründete sein Gesuch damit, dass sein Anwalt ihn während sechs Monaten nie im Gefängnis besucht, ihn nicht über den Verfahrensstand informiert und keine Gespräche mit Zeugen geführt habe. Zudem behauptete er, von seinem Verteidiger bedroht worden zu sein. Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich lehnten sein Gesuch ab.

Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es erklärte, dass für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung objektive Gründe vorliegen müssen, die belegen, dass die Interessen des Beschuldigten nicht mehr sachgemäß vertreten werden. Die bloß subjektive Unzufriedenheit des Beschuldigten reiche nicht aus. Im vorliegenden Fall seien keine Pflichtverletzungen des Verteidigers erkennbar.

Die Richter betonten, dass es im Ermessen des Verteidigers liege, über Art und Umfang seiner Tätigkeiten zu entscheiden. Persönliche Gefängnisbesuche seien nicht zwingend erforderlich, wenn der Kontakt telefonisch aufrechterhalten werde. Auch der Verzicht auf bestimmte Anträge oder auf direkte Kontakte mit Zeugen stelle keine Pflichtverletzung dar. Im Gegenteil sei es sogar angemessen, dass der Verteidiger auf aussichtslose Prozesshandlungen verzichte und Zeugenbefragungen den zuständigen Behörden überlasse. Die unsubstanziierte Behauptung des Beschuldigten, sein Verteidiger habe ihn bedroht, wurde vom Gericht nicht berücksichtigt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1447/2024