Der Ehemann und Vater der Klägerinnen verstarb 2022 nach einer minimalinvasiven Leistenbruchoperation im Spital. Während der Erholungsphase wurde er mit niedrigem Blutdruck aufgefunden, sein Zustand verschlechterte sich trotz Bluttransfusion, und er verstarb nach einer Notoperation. Die Obduktion ergab, dass ein rupturiertes Bauchaortenaneurysma zum Tod geführt hatte. Ein Zusammenhang mit der Operation konnte nicht ausgeschlossen werden, jedoch fand die Rechtsmedizin keine Hinweise auf Fehlverhalten der Ärzte.
Die Ehefrau und Tochter des Verstorbenen beantragten Einsicht in die vollständige Krankenakte, um mögliche Behandlungsfehler zu prüfen. Der ärztliche Direktor des Spitals stellte ein Gesuch um Entbindung vom Arztgeheimnis, welches jedoch vom zuständigen Departement und später vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Die Angehörigen zogen den Fall bis vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde aus mehreren Gründen ab. Erstens stellte es fest, dass der ärztliche Direktor nicht berechtigt war, die Entbindung für andere Ärzte zu beantragen, da jeder Geheimnisträger selbst ein solches Gesuch stellen muss. Zweitens fand das Gericht keine Hinweise, dass der Verstorbene seine Einwilligung zur Offenlegung seiner Krankenakte gegeben hatte. Drittens ergab die Interessenabwägung, dass das Informationsbedürfnis der Angehörigen das Geheimhaltungsinteresse nicht klar überwog.
Das Gericht betonte, dass das Arztgeheimnis auch nach dem Tod einer Person gilt und der Schutz der Privatsphäre des Patienten auch gegenüber Angehörigen fortbesteht. Da die Strafuntersuchung keine Hinweise auf ärztliches Fehlverhalten ergeben hatte und die Angehörigen bereits Einsicht in die Strafakten erhalten hatten, sah das Gericht ihr Informationsbedürfnis als hinreichend erfüllt an. Für weitergehende Haftungsansprüche verwies es sie auf den zivilrechtlichen Weg.