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Abfallentsorgungsfirma darf weitermachen nach Gerichtsentscheid
Das Bundesgericht hebt eine Verfügung auf, die einer Firma den Betrieb ihrer Abfallanlage untersagt hatte. Das Verwaltungsgericht hatte der Firma vor seinem Entscheid kein rechtliches Gehör gewährt.

Eine Abfallentsorgungsfirma in Gebenstorf (AG) erhielt vom kantonalen Departement Bau, Verkehr und Umwelt eine befristete Betriebsbewilligung für ihre Abfallanlage. Die Gemeinde Gebenstorf legte gegen diese Bewilligung Beschwerde ein und beantragte, dass der Firma der Betrieb der Bauschuttaufbereitungs- und Aushubwaschanlage untersagt werden solle.

Das Aargauer Verwaltungsgericht entschied daraufhin ohne vorherige Anhörung der betroffenen Firma, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und der Betrieb sofort einzustellen sei. Bei Widerhandlung drohte das Gericht eine Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen an. Die Abfallentsorgungsfirma wehrte sich gegen diese Verfügung mit einer Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht gab der Firma nun Recht und hob die Verfügung auf. Es stellte fest, dass das Verwaltungsgericht die Firma vor seinem Entscheid hätte anhören müssen. Zudem hätte das Gericht prüfen sollen, ob statt der aufschiebenden Wirkung andere vorsorgliche Maßnahmen angebracht gewesen wären. Da das rechtliche Gehör der Firma verletzt wurde, muss das Verwaltungsgericht den Fall neu beurteilen und dabei die Firma anhören.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist laut Bundesgericht ein formeller Fehler, der unabhängig von der inhaltlichen Begründetheit zur Aufhebung des Entscheids führt. Die Gemeinde Gebenstorf muss der Abfallentsorgungsfirma für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von 2.000 Franken bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_737/2025