Der 1990 geborene A. wurde im April 2025 verhaftet, nachdem er mit einem geladenen Revolver zum Haus der Eltern seiner Ex-Freundin gegangen war, um sie zu töten. Er hatte den Plan kurz vor dem Ziel aufgegeben und sich anschließend in ein Zentrum begeben, um sich einweisen zu lassen. Später versuchte er, sich in einem Wald das Leben zu nehmen, führte aber auch diesen Plan nicht aus.
Das Gericht ordnete seine Untersuchungshaft an und beauftragte einen psychiatrischen Gutachter. Dieser stellte fest, dass bei A. ein hohes Risiko für einen erweiterten Suizid bestehe. Der Gutachter erklärte, dass jede Situation, die A. als narzisstische Kränkung empfinden könnte – insbesondere Einschränkungen beim Besuchsrecht für seinen Sohn – zu einer ähnlichen Krise führen könnte. A. zeige keine Fähigkeit, alternative Verhaltensweisen zu entwickeln.
Während seiner Haft äußerte A. gegenüber dem medizinischen Dienst des Gefängnisses Selbstmordgedanken, die er nach Abschluss des Strafverfahrens umsetzen wolle. Die kantonalen Gerichte verlängerten seine Untersuchungshaft mehrfach, zuletzt bis Januar 2026. A. legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein und forderte seine sofortige Freilassung.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es hielt fest, dass eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr bestehe, dass A. seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Seine instabile Situation, seine Impulsivität und sein früheres Verhalten – er hatte bereits in der Vergangenheit Todesdrohungen ausgesprochen und war mehrfach vorbestraft – rechtfertigten die weitere Inhaftierung. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Tatsache, dass seine Ex-Freundin inzwischen ins Ausland gezogen sei, nicht entscheidend sei, da A. auch andere Personen bedroht hatte und versuchen könnte, ihren neuen Wohnort ausfindig zu machen.