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Schuldner muss Betreibung bis zur vollständigen Zahlung akzeptieren
Ein Mann wehrte sich gegen die Entscheidung des Betreibungsamts, eine Betreibung offen zu halten. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da sie ungenügend begründet war.

Das Betreibungsamt Birmensdorf hatte im September 2025 verfügt, dass eine zuvor als abgeschlossen vermerkte Betreibung wieder geöffnet und bis zur vollständigen Zahlung der Restschuld offen bleiben müsse. Der betroffene Schuldner legte dagegen Beschwerde ein, die vom Bezirksgericht Dietikon abgewiesen wurde. Auch seine anschließende Beschwerde beim Zürcher Obergericht blieb erfolglos.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht kritisierte der Mann unter anderem, dass eine Pfändung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sei und die verhängte Busse willkürlich sei. Das Obergericht hatte zuvor festgestellt, dass ein möglicher Mangel bei der Pfändungsankündigung geheilt worden sei, da der Mann zumindest zu Beginn beim Pfändungsvollzug anwesend gewesen war und die Möglichkeit gehabt hätte, diesem bis zum Abschluss beizuwohnen.

Das Bundesgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass die Ausführungen des Mannes keinen ausreichenden Bezug zu den Erwägungen des Obergerichts aufwiesen. Seine Kritik sei zu allgemein und unspezifisch. So genüge es nicht, eine Busse einfach als willkürlich zu bezeichnen oder stichwortartige Kritik auf dem angefochtenen Urteil anzubringen. Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 1.000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_8/2026