Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern wies einen Mann am 31. Dezember 2025 zur stationären Begutachtung in eine psychiatrische Klinik ein. Der Betroffene legte gegen diese Zwangsmaßnahme Beschwerde ein, erschien jedoch nicht zur angesetzten Gerichtsverhandlung, obwohl er auf die Folgen seines Fernbleibens hingewiesen worden war.
Das Obergericht des Kantons Bern entschied daraufhin am 13. Januar 2026, nicht auf seine Beschwerde einzutreten. Der Mann wandte sich daraufhin am 20. Januar an das Bundesgericht, um gegen diesen Entscheid vorzugehen. In seiner Eingabe behauptete er lediglich abstrakt, die Zwangseinweisung sei nichtig, und verwies auf verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Mann sich in seiner Beschwerde nicht mit den Gründen des Nichteintretensentscheids auseinandersetzte. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss jedoch eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten.