Ein ehemaliger Kadermitarbeiter eines Bundesamtes wurde 2016 fristlos entlassen, nachdem ihm verschiedene Treuepflichtverletzungen vorgeworfen worden waren. Er hatte unter anderem falsche Spesen abgerechnet und bei Dienstreisen zu viel Arbeitszeit angerechnet. Der Mann erhob Beschwerde gegen die Entlassung beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass zwar wichtige Gründe für eine Entlassung vorlagen, die Kündigung jedoch verspätet ausgesprochen wurde. Es sprach dem Mann eine Entschädigung von acht Monatsgehältern (133'102 Franken) zu. In seiner Steuererklärung deklarierte das Ehepaar diese Summe als nicht steuerbares Einkommen. Die Steuerbehörden des Kantons Bern qualifizierten den Betrag jedoch als steuerbares Einkommen.
Das Bundesgericht bestätigte nun die Einschätzung der Steuerbehörden. Es unterschied dabei zwischen Entschädigungen für missbräuchliche Kündigungen, die als steuerfreie Genugtuungssummen gelten, und Entschädigungen für bloss unrechtmässige Kündigungen. Im vorliegenden Fall sei die Persönlichkeitsverletzung nicht schwerwiegend genug, um als Genugtuung zu gelten. Die Entlassung war objektiv gerechtfertigt, aber nur wegen der Verspätung unrechtmässig. Eine solche Entschädigung diene nicht primär dem Ausgleich eines seelischen Leidens und sei daher vollständig zu versteuern.